Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß § 27 DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055282Dokumentnummer
JJR_19890529_OGH0002_000BKD00123_8800000_001