RS OGH 1989/5/29 Bkd123/88

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Veröffentlicht am 29.05.1989
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß § 27 DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.

Entscheidungstexte

  • Bkd 123/88
    Entscheidungstext OGH 29.05.1989 Bkd 123/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055282

Dokumentnummer

JJR_19890529_OGH0002_000BKD00123_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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