RS OGH 1989/5/30 5Ob598/88

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Norm

BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

Gleich wie bei erzwungener Betriebsaufgabe ist nur der Unternehmenswert als Maßstab für die Höhe der Entschädigung anzuwenden, wenn die Betriebsverlegungskosten diesen erheblich übersteigen, ein nach objektiven Maßstäben betriebswirtschaftlich vernünftig disponierender Unternehmer den Standortwechsel also nicht auf sich nehmen würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 598/88
    Entscheidungstext OGH 30.05.1989 5 Ob 598/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053731

Dokumentnummer

JJR_19890530_OGH0002_0050OB00598_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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