Norm
BStG §18Rechtssatz
Gleich wie bei erzwungener Betriebsaufgabe ist nur der Unternehmenswert als Maßstab für die Höhe der Entschädigung anzuwenden, wenn die Betriebsverlegungskosten diesen erheblich übersteigen, ein nach objektiven Maßstäben betriebswirtschaftlich vernünftig disponierender Unternehmer den Standortwechsel also nicht auf sich nehmen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053731Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0050OB00598_8800000_001