Norm
StGB §156Rechtssatz
Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes) übernimmt oder eine Leistung für den Fall verspricht, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber nicht nachkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019