RS OGH 1989/5/30 11Os45/89, 14Os61/93, 12Os37/04, 12Os31/07m, 14Os82/19v

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes) übernimmt oder eine Leistung für den Fall verspricht, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber nicht nachkommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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