Norm
FinStrG §38 Abs1 litaRechtssatz
Die Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann aus einer bloß einmaligen Tatbegehung (hier Suchtgifteinfuhr nach Österreich), auch wenn die eingeführte Suchtgiftmenge groß ist, nicht zureichend begründet abgeleitet werden, wenn für diese Absicht nicht auch noch weitere (andere) Indizien vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086666Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0110OS00047_8900000_001