RS OGH 1989/5/30 11Os47/89, 14Os1/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
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Norm

FinStrG §38 Abs1 lita
SGG §12 Abs2
StGB §70
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Die Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann aus einer bloß einmaligen Tatbegehung (hier Suchtgifteinfuhr nach Österreich), auch wenn die eingeführte Suchtgiftmenge groß ist, nicht zureichend begründet abgeleitet werden, wenn für diese Absicht nicht auch noch weitere (andere) Indizien vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086666

Dokumentnummer

JJR_19890530_OGH0002_0110OS00047_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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