Norm
AußStrG §235Rechtssatz
Gemäß § 109 Abs 4 EO sind dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Daraus folgt, daß der Eigentümer der Liegenschaft bzw des Unternehmens sein Ziel, zu erreichen, daß der Verwalter sich auf das beschränkt, was ihm mit EV im Aufteilungsverfahren zugestanden wurde, nicht im Weg der Klage (verbunden mit einstweiliger Verfügung), sondern nur durch entsprechende Antragsstellung im Aufteilungsverfahren durchsetzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002590Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0050OB00567_8900000_001