Norm
StPO §313 BRechtssatz
Ist durch die Verfahrensergebnisse Notwehr und allenfalls Notwehrexzess (durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus asthenischen Affekten) indiziert, so ist (auch) folgendes Dreifragenschema zulässig:
I. Hauptfrage
II. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)
III. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100516Dokumentnummer
JJR_19890531_OGH0002_0140OS00038_8900000_001