RS OGH 1989/5/31 14Os38/89, 11Os61/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §313 B
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Ist durch die Verfahrensergebnisse Notwehr und allenfalls Notwehrexzess (durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus asthenischen Affekten) indiziert, so ist (auch) folgendes Dreifragenschema zulässig:

I. Hauptfrage

II. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)

III. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 38/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 14 Os 38/89
  • 11 Os 61/07s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
    Vgl aber; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100516

Dokumentnummer

JJR_19890531_OGH0002_0140OS00038_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten