Norm
StGB §15 ARechtssatz
Solange der Täter seinen Geschlechtsteil noch nicht mit jenem des Mädchens in Berührung gebracht hat, aber schon deutlich einer solchen (der Ausführung eines Geschlechtsverkehrs dienenden) Berührung der Geschlechtsteile unmittelbar vorangehende, ausführungsnahe Handlungen setzt (zB Auseinanderdrücken der Beine), verantwortet er darnach Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014