RS OGH 1989/6/1 12Os42/89, 13Os97/13h

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Veröffentlicht am 01.06.1989
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Norm

StGB §15 A
StGB §15 C2
StGB §206

Rechtssatz

Solange der Täter seinen Geschlechtsteil noch nicht mit jenem des Mädchens in Berührung gebracht hat, aber schon deutlich einer solchen (der Ausführung eines Geschlechtsverkehrs dienenden) Berührung der Geschlechtsteile unmittelbar vorangehende, ausführungsnahe Handlungen setzt (zB Auseinanderdrücken der Beine), verantwortet er darnach Versuch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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