Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jeweils mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Trotz Inkassozessionen bleibt die materiell berechtigte Partei jeweils Gläubiger. Eine Umgehung der Vorschrift des § 11 RL-BA 1977 durch eine Inkassozession ist damit rechtlich nicht möglich. Durch § 6 Rl-BA 1977 im Zusammenhang mit § 11 RL-BA 1977 hat sich in dieser Rechtslage nichts verändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013