Norm
StartWG §9 Z9 liteRechtssatz
Die nach § 9 Z 9 lit e StartWG erforderliche "Befugnis" resultiert nicht aus einem bestimmten Standard an Fachwissen und/oder Geschicklichkeit der mit den konkreten Verrichtungen befaßten einzelnen Arbeiter (der durchaus auch bei "Pfuschern" gegeben sein kann), sondern vielmehr aus dem Vorliegen der branchenbezogenen gewerberechtlichen Voraussetzungen bei den jeweils mit der Ausführung der verschiedenen Professionisten-Arbeit beauftragten einzelnen Unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072995Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_0150OS00120_8800000_003