Norm
StGB §156Rechtssatz
Verringerung von Gesellschaftsvermögen: Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 156 StGB ist es ohne Belang, ob die Gläubiger einer GmbH durch Beiseiteschaffen von barem Gesellschaftsvermögen oder durch eine buchhalterisch verdeckte Reduzierung der Gesellschaftsforderung auf Einzahlung des Stammkapitals (§ 63 GmbhG) um den gleichen Betrag an ihren Befriedigungsrechten geschädigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094697Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_0150OS00037_8900000_002