RS OGH 1989/6/5 Bkd18/89, 24Ds3/17a

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Veröffentlicht am 05.06.1989
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Norm

RL-BA 1977 §42

Rechtssatz

Die Besorgung von Kanzleigeschäften, nämlich die Abfassung von Mahnschreiben, durch kanzleifremde Personen (Mitarbeiter eines Inkassobüros), verstößt gegen § 42 RL-BA. Auch wenn der Rechtsanwalt verschiedene Textbausteine genehmigt haben sollte, so verletzt er durch die Erteilung der Ermächtigung, die Textbausteine durch kanzleifremde Personen beliebig zusammenzusetzen, gegen § 42 RL-BA.

Entscheidungstexte

  • Bkd 18/89
    Entscheidungstext OGH 05.06.1989 Bkd 18/89
    Veröff: AnwBl 1990,501
  • 24 Ds 3/17a
    Entscheidungstext OGH 10.01.2018 24 Ds 3/17a
    Auch; Beisatz: Dem Mandanten des Rechtsanwalts fehlt grundsätzlich die Eignung zur Besorgung von dessen Kanzleigeschäften, sodass der Rechtsanwalt diesem – auch wenn jeweilige telefonische Rücksprache vereinbart ist – jedenfalls kein anwaltlich vorgefertigtes Blankoschreiben zur Verwendung gegenüber Dritten überlassen darf. (T1)
    Beisatz: Hier: Ausfolgung einer standardisierten Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung in PDF?Form, undatiert und ohne Klientennennung, versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der Rechtsanwalts?GmbH, an eine Mandantin zu deren weiterer Verwendung im Zusammenhang mit vom Beschuldigten zu vertretenden Besitzstörungshandlungen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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