RS OGH 1989/6/6 11Os44/89, 13Os175/94 (13Os176/94, 13Os177/94)

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

StGB §84 Abs2 Z3 F

Rechtssatz

Qualen im Sinn des § 84 Abs 2 Z 3 StGB sind mit der Tat verbundene längerdauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen. Die im § 84 Abs 2 Z 3 StGB vorausgesetzten "besonderen Qualen" liegen dann vor, wenn die Beeinträchtigungen durch die Tat entweder außergewöhnlich intensiv sind oder eine gewisse Zeit hindurch fortdauern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092928

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0110OS00044_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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