Norm
StGB §84 Abs2 Z3 FRechtssatz
Qualen im Sinn des § 84 Abs 2 Z 3 StGB sind mit der Tat verbundene längerdauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen. Die im § 84 Abs 2 Z 3 StGB vorausgesetzten "besonderen Qualen" liegen dann vor, wenn die Beeinträchtigungen durch die Tat entweder außergewöhnlich intensiv sind oder eine gewisse Zeit hindurch fortdauern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092928Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0110OS00044_8900000_003