Norm
StPO §177 Abs2Rechtssatz
Eine bereits von Organen der Sicherheitsbehörden vorgenommene vorläufige Verwahrung dauert bis zur Enthaftung des Angehaltenen oder zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, beides durch das zuständige Gericht; für die neuerliche Anordnung einer Verwahrung durch das (zuständige oder unzuständige) Gericht ist diesfalls kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097586Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0150OS00059_8900000_003