Norm
ABGB §481Rechtssatz
Einer Berichtigung des Grundbuchs steht nicht entgegen, daß die derzeitigen Eigentümer des dienenden Grundstückes dieses erst nach der Teilung des herrschenden Gutes erworben haben, als im Lastenblatt des dienenden Gutes ein Hinweis darauf noch nicht enthalten war. Sie hätten bei entsprechender Einsichtnahme in das Grundbuch ( Hauptbuch, Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, Urkundensammlung ) die von ihnen zu verlangen ist, feststellen können, daß eine Beschränkung der Dienstbarkeit nach Teilung des herrschenden Gutes nicht erfolgt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011667Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0050OB00035_8900000_001