Norm
StGB §49Rechtssatz
Ist zum Zeitpunkt der Kassation eines gesetzwidrigen Widerrufsbeschlusses die Widerrufsfrist des § 56 zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf § 49 StGB bereits abgelaufen und demnach ein Widerruf keinesfalls mehr möglich, kann der OGH sogleich in der Sache selbst erkennen und den Widerrufsantrag abweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092139Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0150OS00049_8900000_001