RS OGH 1989/6/6 10ObS164/89, 10ObS309/89, 10ObS31/90, 10ObS290/90, 10ObS125/92, 10ObS161/95, 10ObS19

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

ASVG §203

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 164/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 164/89
  • 10 ObS 309/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 10 ObS 309/89
    Vgl auch; nur: Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar. (T1); Veröff: SSV-NF 3/128
  • 10 ObS 31/90
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 31/90
  • 10 ObS 290/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 290/90
    nur T1
  • 10 ObS 125/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 125/92
    nur T1
  • 10 ObS 161/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 161/95
    nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht, bildet für sich keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T2)
  • 10 ObS 199/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 ObS 199/95
    nur T1; Beisatz: Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen, dabei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T3)
  • 10 ObS 2022/96t
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2022/96t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 16/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 16/99x
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 55/99g
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 55/99g
    Beis wie T3
  • 10 ObS 53/99p
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 53/99p
    Auch
  • 10 ObS 215/00s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 215/00s
  • 10 ObS 324/00w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 324/00w
    Beisatz: Im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an die konkrete Schadensberechnung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4); Beisatz: Die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielte, bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T5)
  • 10 ObS 174/01p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T6)
  • 10 ObS 266/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 266/02v
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 62/05y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 62/05y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Berufseishockeyspieler muss daher von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird. Ist es für einen Berufseishockeyspieler typisch, sich in jungen Jahren beruflich umstellen zu müssen, muss vom im Unfallszeitpunkt erst 31 Jahre alten Kläger verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls auch einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt. (T7)
  • 10 ObS 45/08b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 ObS 45/08b
  • 10 ObS 6/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 6/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T8)
  • 10 ObS 63/10b
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 63/10b
    Beisatz: Hier: Koloratur?Sopranistin. (T9)
  • 10 ObS 65/14b
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 ObS 65/14b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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