Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Bei einem Versicherten müssen auch diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die er sich neben seiner beruflichen Tätigkeit nur durch eine theoretische Ausbildung oder durch eine vor dem Beobachtungszeitraum liegende Tätigkeit (hier: im Ausland) erwarb, all dies aber nur unter der Voraussetzung, daß sie in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen kamen, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084442Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_010OBS00134_8900000_001