RS OGH 1989/6/6 10ObS134/89, 10ObS370/90, 10ObS2202/96p, 10ObS435/97m, 10ObS411/98h

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

ASVG §255 Ba

Rechtssatz

Bei einem Versicherten müssen auch diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die er sich neben seiner beruflichen Tätigkeit nur durch eine theoretische Ausbildung oder durch eine vor dem Beobachtungszeitraum liegende Tätigkeit (hier: im Ausland) erwarb, all dies aber nur unter der Voraussetzung, daß sie in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen kamen, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084442

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_010OBS00134_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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