RS OGH 1989/6/6 11Os44/89, 13Os96/12k

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

StGB §83

Rechtssatz

§ 83 StGB setzt - im Gegensatz zu § 411 StG 1945 - beim Opfer nicht das Eintreten von "sichtbaren Merkmalen und Folgen" voraus. Es genügt vielmehr, daß es eine "Gesundheitsschädigung" erlitt, welche auch in bloßen Schmerzen bestehen kann, wobei auch (nur) zeitweise auftretende Schmerzen genügen (ZVR 1978/269), sofern sie zeitlich die Einwirkung auf den Körper überdauern (EvBl 1983/23 = ÖJZ-LSK 1982/154).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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