Norm
JN §28Rechtssatz
Ist kein Tatbestand eines gesetzlichen Gerichtsstandes erfüllt, so kann die inländische Gerichtsbarkeit bei ausschließlich vermögensrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten nur bei Vorliegen eines besonderen inländischen Rechtsschutzbedürfnisses bejaht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046206Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0050OB00636_8800000_001