Norm
ASVG §136Rechtssatz
Arzneien sind Mittel, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015