Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litd CaRechtssatz
War die Tätigkeit im Sinne der lit c der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Abs 3 leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013