RS OGH 1989/6/6 10ObS62/89, 10ObS108/90, 10ObS52/96, 10ObS62/94, 10ObS311/00h, 10ObS262/02f, 10ObS26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

ASVG §136
B-KUVG §64
BSVG §86 Abs1
GSVG §92 Abs2

Rechtssatz

Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden Mittel einschließlich gewisser - außerhalb der ärztlichen Tätigkeit liegender - äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 62/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 62/89
    Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal)
  • 10 ObS 108/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 108/90
    Beisatz: Kosmetische Hautcreme ist keine Arznei und auch kein sonstiges Mittel im Sinne des § 136 Abs 1 lit ASVG. (T1)
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Beisatz: Die "sonstigen Mittel" sind alle jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. (T2) Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 62/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 62/94
    Vgl; Beisatz: Wurde eine Creme vom Versicherten ohne ärztliche Verordnung angewendet, so ist mangels einer Krankenbehandlung nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Creme im Falle der ärztlichen Verordnung um ein Heilmittel im Sinne des § 136 Abs 1 ASVG handeln würde. (Mit Hinweisen auf die Kritik an der Entscheidung 10 ObS 108/90 = SSV-NF 4/77.) (T3) Veröff: SZ 69/277
  • 10 ObS 311/00h
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 311/00h
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die sonstigen Heilmittel umfassen auch äußerliche Einwirkungen auf den Körper wie Einreiben, Massieren, Elektrotherapie, Diathermie, Elektroschock sowie alle balneologischen und hydrotherapeutischen Maßnahmen, die nicht den Besuch eines eigenen Kurortes bedingen. Balneologische und hydrotherapeutische Maßnahmen im Rahmen eines unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Kuraufenthaltes sind dem Bereich der ärztlichen Hilfe zuzuordnen. (T4); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T5); Beisatz: Hier: "Thermalwasser" (Besuch eines Thermalbades, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person einer Behandlung zu unterziehen). (T6)
  • 10 ObS 262/02f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 262/02f
    Vgl; Beis wie T5 nur: Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. (T7); Beis wie T6; Beisatz: Der Besuch eines derartigen Bades ist heutzutage -im Hinblick auf das in den letzten Jahren und Jahrzehnten in weiten Teilen der Bevölkerung stark gestiegene Gesundheitsbewusstsein ("wellness")- dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und wird vorwiegend auch von gesunden Menschen zu Zwecken der Erholung und Entspannung, der Gesundheitsvorsorge sowie der Erhaltung der Gesundheit in Anspruch genommen. (T8); Beisatz: In Kurbädern muss zwischen dem allgemein in Anspruch genommenen Bereich (zu dem vor allem der Badebetrieb gehört, der dem "Wellnessbereich" zuzuordnen ist) und dem Bereich regelrechter Kuranwendungen unterschieden werden, die unter Aufsicht der ärztlichen Leitung stehen und von medizinischem Personal verabreicht werden. Während die im erstgenannten Bereich in Anspruch genommenen Anwendungen generell aus dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, können die letztgenannten Maßnahmen durch die Qualitätsanforderungen an ihre Durchführung nämlich einen besonderen gesundheitlichen Bezug erhalten; zum Beispiel dann, wenn sie durch speziell hiefür geschultes Personal erbracht werden, um die Erreichung des therapeutischen Zwecks zu gewährleisten oder unerwünschte Nebenwirkungen zu verhindern. (T9); Beisatz: Auch balneologische Behandlungen, Elektrotherapie etc werden von medizinischem Personal durchgeführt und fallen daher nach der oben angeführten Abgrenzung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. (T10)
  • 10 ObS 261/02h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 261/02h
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 ObS 118/12v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 118/12v
    Auch; Veröff: SZ 2012/86
  • 10 ObS 77/17x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 77/17x
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Kostenerstattung für ein im Rahmen ärztlicher Hilfe verwendetes Medikament. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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