Norm
StPO §175 CRechtssatz
1. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (§§ 175, 176 StPO) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 177 Abs 2 StPO innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des § 193 Abs 1 StPO. Wird der Angehaltene (entgegen dem Haftbefehl) bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert, dann tritt hiedurch keine Fristverlängerung ein; auch eine Prüfung der Hauptvoraussetzungen steht dem unzuständigen Gericht nicht zu.
2. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht steht dann, wenn der Angehaltene entgegen § 177 Abs 2 StPO bei einem unzuständigen Gericht eingeliefert wird, letzterem gleichfalls keine Haftprüfungskompetenz zu.
3. In beiden Fällen hat das unzuständige Gericht bei der Besorgnis unangemessener Verzögerung raschest möglich die Entscheidung des zuständigen Gerichtes über die Haft zu erwirken und letzteres dabei im Rechtshilfeweg zu unterstützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097861Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0150OS00059_8900000_004