Norm
Freundschafts- und Niederlassungsvertrag Österreich - Iran Art10Rechtssatz
Familienrechtliche Rechtsverhältnisse fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art 10 Abs 3, wenn alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Ist einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates, findet Art 10 Abs 3 keine Anwendung. Maßgebend ist dann das einschlägige nationale Kollisionsrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*IR*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021