Norm
ZPO §502 Abs2 BbRechtssatz
Der Wert des Berufungsgegenstandes ist der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll; letztlich somit der Wert des Streitgegenstandes, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014