Norm
GmbHG §122 Z1Rechtssatz
Für die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa §§ 153, 156 StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach § 122 Z 1 GmbHG nicht verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060178Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_0150OS00120_8800000_002