Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. Ein solcher Vorsatz liegt dann nicht vor, wenn der Täter daran glaubt, dass der Machtgeber einer an sich vertragswidrigen Vorgangsweise nachträglich seine Zustimmung geben wird (so auch Liebscher im WK RdZ 22 und Leukauf-Steininger 2.Auflage RN 24 Jeweils zu § 153 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017