RS OGH 1989/6/8 12Os38/89

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Wird einem Darlehensgeber nicht die Kreditvaluta, sondern nur die ursprünglich gebotene und in seinem Gewahrsam befindliche Sicherheit betrügerisch herausgelockt, ist diese auf ihren wirtschaftlichen Wert zu prüfen und bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen: Ist darnach die aushaftende Forderung höher als der Wert der Sicherheit, wird das Vermögen des Betroffenen um den wirtschaftlichen Wert der Sicherheit geschädigt; ist die aushaftende Forderung niedriger als der Wert der Sicherheit, kann der Vermögensschaden des Opfers durch die Herauslockung der Sicherheit nicht höher als seine Forderung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094485

Dokumentnummer

JJR_19890608_OGH0002_0120OS00038_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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