Norm
StGB §133 CRechtssatz
Unter Zueignung ist jede eigentümerähnliche Verfügung des Täters über die ihm anvertraute Sache zu verstehen, die den Berechtigten der Gefahr des Verlustes seines Eigentums aussetzt. Eine zivilrechtlich wirksame Übertragung von Eigentum an einen Dritten ist sohin nicht tatbestandsessentiell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020