Norm
StPO §494a Abs5Rechtssatz
Eine Entscheidung gemäß § 494 a Abs 5 StPO kann nur zugleich mit der endgültigen Erledigung der Straffrage ergehen. Bleibt letztere infolge Aufhebung des Strafausspruchs in Schwebe, so ist auch ein Beschluß nach § 494 a Abs 1 StPO aufzuheben (und eine allenfalls erhobene Beschwerde auf diese Aufhebung zu verweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101946Dokumentnummer
JJR_19890612_OGH0002_0130OS00055_8900000_001