RS OGH 1989/6/12 13Os55/89 (13Os56/89)

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Norm

StPO §494a Abs5

Rechtssatz

Eine Entscheidung gemäß § 494 a Abs 5 StPO kann nur zugleich mit der endgültigen Erledigung der Straffrage ergehen. Bleibt letztere infolge Aufhebung des Strafausspruchs in Schwebe, so ist auch ein Beschluß nach § 494 a Abs 1 StPO aufzuheben (und eine allenfalls erhobene Beschwerde auf diese Aufhebung zu verweisen).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 55/89
    Entscheidungstext OGH 12.06.1989 13 Os 55/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101946

Dokumentnummer

JJR_19890612_OGH0002_0130OS00055_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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