RS OGH 1989/6/13 4Ob75/89

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Wird eine allgemeine prozentmäßige Preisherabsetzung angekündigt, wird nicht mit "Statt"-Preisen im eigentlichen Sinne des Wortes geworben; auch dafür gelten zwar die von der Rechtsprechung zur "Statt"-Preis-Werbung entwickelten Grundsätze, die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist dabei aber doch geringer. Die - unzweifelhaft auf die Preise bezogene - Bekanntgabe einer prozentuellen Herabsetzung wird, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, nur als Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmers verstanden. Die Schreibweise "-x %" entspricht jener, in der üblicherweise Preisnachlässe (Rabatte) zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf die Preise von Mitbewerbern ist darin nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078640

Dokumentnummer

JJR_19890613_OGH0002_0040OB00075_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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