Norm
UWG §1 D3cRechtssatz
Soll eine Markenware als Preis ausgesetzt werden, dann muß sie bei ihrem Namen (= ihrer Marke) genannt werden können. In der Verwendung der Marke allein kann dann auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) gelegen sein; das Nachahmen fremder Zeichen fällt - soweit nicht besondere Umstände hinzutreten - nur unter § 9 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078257Dokumentnummer
JJR_19890613_OGH0002_0040OB00072_8900000_001