TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/21 2003/09/0137

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kajetanerplatz / Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. Juni 2003, Zl. UVS-11/10.366/13-2003, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerdevorbringen (der Verfassungsgerichtshof hatte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1083/03-4, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten) und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003 schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zgesellschaft mbH mit dem Sitz in S zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 30. August 2000 (14.00 Uhr) in Sch sieben namentlich genannte Ausländer und am 12. Dezember 2000 (15.10 Uhr) in T vier namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (jeweils als Prospektverteiler) beschäftigt habe. Wegen dieser als 11 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG 11 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage und 12 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, und Zl. 2000/09/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen inhaltlich gleichlautende Beschwerden des Beschwerdeführers, die einen inhaltlich vergleichbaren Sachverhalt betrafen, als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen (vgl. auch das den anderen Geschäftsführer der Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH betreffende Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0153). Der Beschwerdeführer hält an seiner bereits mit den genannten Erkenntnissen abgelehnten Auffassung unverändert fest; er bringt in der vorliegend erhobenen Beschwerde nichts Entscheidendes vor, worauf weiter eingegangen werden müsste.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090137.X00

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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