Norm
AngG §26 II2Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt auch für Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Verwirkung, Fortsetzung, Erklärung, Dauertatbestand, VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028719Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00094_8900000_001