RS OGH 1989/6/14 9ObA94/89, 9ObA319/89, 8ObA2285/96d, 7Ob292/98m, 1Ob286/01t

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

AngG §26 II2

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt auch für Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 94/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 94/89
    Veröff: Arb 10805
  • 9 ObA 319/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
    Vgl auch
  • 8 ObA 2285/96d
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObA 2285/96d
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 7 Ob 292/98m
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 292/98m
  • 1 Ob 286/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 286/01t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Auflösungsanspruch ist verwirkt, denn die Partei hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr beziehungsweise mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverältnisses nicht als unzumutbar empfindet. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Verwirkung, Fortsetzung, Erklärung, Dauertatbestand, Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028719

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00094_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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