RS OGH 1989/6/14 9ObA160/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §867
BStFG §2 Abs1

Rechtssatz

Die (genehmigte) Satzung der Stiftung bildet die im Hinblick auf die bei ihrer Erlassung obwaltende staatliche Beteiligung besonders qualifizierte normative Ordnung, an der die Rechtswirksamkeit des Handelns der Stiftungsorgane zu messen ist. Die für Vereine entwickelten Grundsätze (EvBl 1982/177) haben auch hier Anwendung zu finden. Es ist anhand der Satzung zu prüfen, ob der Organwalter zur Vornahme einer bestimmten Rechtshandlung berechtigt war und dadurch für die Stiftung Rechte und Pflichten begründet wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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