Norm
EO §308 ARechtssatz
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018