RS OGH 1989/6/14 9ObA83/89, 9ObA11/10y, 9ObA91/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ArbVG §8
ArbVG §9

Rechtssatz

Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG bei einem Zusammentreffen eines von einem Mindestlohntarifes erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem KollV erfassten untergeordneten Teilbereich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 83/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 83/89
    Veröff: Arb 10787
  • 9 ObA 11/10y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 11/10y
    Vgl auch; Beisatz: Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T1); Veröff: SZ 2010/150
  • 9 ObA 91/13t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 91/13t
    Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt bei Zusammentreffen eines von einem gesatzten Kollektivvertrag erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem Kollektivvertrag erfassten ungeordneten Teilbereich. (T2); Veröff: SZ 2013/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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