RS OGH 1989/6/14 1Ob568/89, 1Ob241/13t, 1Ob266/15x, 1Ob262/15h, 1Ob188/16b, 1Ob133/17s, 1Ob44/18d, 1

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

EheG §91 Abs1

Rechtssatz

Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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