TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/21 2002/01/0028

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

20/09 Internationales Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

AVG §37;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Thoma und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des M O in Wien, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juni 2001, Zl. MD-VfR - O 31/99, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Parteien M A, geboren 1990, und S A, geboren 1991, beide vertreten durch ihre Mutter S A, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligten entstammen der Ehe des Beschwerdeführers mit S A, vormals O. Sie sind sowohl österreichische als auch nigerianische Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1992 einvernehmlich geschieden. Auf Grund des anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleiches kommt der Mutter die alleinige Obsorge über die Mitbeteiligten zu. Im Jahre 1993 heiratete die Mutter der Mitbeteiligten erneut und trägt seither den Familiennamen "A".

Am 1. August 1995 beantragte die Mutter und gesetzliche Vertreterin der beiden Mitbeteiligten die Änderung ihrer Familiennamen von O in A.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0541, verwiesen; mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Mai 1998 - mit dem die beantragte Namensänderung im Instanzenzug bewilligt wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Tragend führte er in dem genannten Erkenntnis aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass die Namensänderung nach nigerianischem Recht zu einem Ausscheiden aus dem bisherigen Familienverband führe. "Zweifellos könnte ein mit der Namensänderung verbundener Verlust von Rechten, insbesondere der Verlust des Erbrechtes gegenüber dem Vater und dessen Verwandten, dem Wohl der Mitbeteiligten abträglich sein. Die belangte Behörde hätte sich daher mit diesem Vorbringen auseinander setzen und den Beschwerdeführer zur konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten (vermögensrechtlichen) Nachteile auffordern müssen."

Hierauf forderte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 21. Februar 2000 auf, "im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0541, ... die im Namensänderungsverfahren behaupteten Nachteile, wonach die beantragte Namensänderung der minderjährigen Antragsteller nach nigerianischem Recht zu einem Ausscheiden aus dem bisherigen Familienverband führe und dies mit Rechtsverlusten, insbesondere im Bereich des Erbrechtes verbunden sei, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens konkret darzulegen und anhand der nigerianischen Rechtsvorschriften glaubhaft zu machen."

Weiters ersuchte sie den Beschwerdeführer, innerhalb der genannten Frist "im Sinne des obgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ... anhand der nigerianischen Rechtsvorschriften konkret darzulegen, ob bzw. inwieferne bei einer gegebenen Doppelstaatsbürgerschaft der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu führende Familienname bzw. eine nach österreichischem Recht erfolgte Änderung des nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamens auf den nach dem nigerianischen Recht zu führenden Familiennamen einer Person und auf deren Rechtsstellung nach nigerianischem Recht von Einfluss" sei.

Mit Eingabe vom 28. April 2000 legte der Beschwerdeführer daraufhin Kopien von Schreiben der Botschaft Nigerias vom 27. August 1996 - diese war bereits im ersten Rechtsgang vorgelegt worden - und vom 19. April 2000 vor; das letztgenannte Schreiben hat in deutscher Übersetzung auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27. März 2000, in welchem Sie die Botschaft baten, mehr Licht in die Sache (nicht eruierbarer Schaden) zu bringen, teilt Ihnen die Botschaft mit, dass laut nigerianischem Rechtssystem die Kinder den Nachnamen ihres leiblichen Vaters als einzige Identität tragen. Wenn der Nachname eines Kindes von dem des leiblichen Vaters auf irgendeinen anderen Namen geändert wird, verliert das Kind alle Ansprüche auf das Vermögen des leiblichen Vaters. Der Verlust der rechtmäßigen Erbansprüche kann für ein Kind, wenn es die Volljährigkeit erlangt hat, traumatisch sein.

2. Außerdem wird die Familie des Adoptivvaters das adoptierte Kind nie als ihr eigenes Kind anerkennen, denn Nigerianer schätzen Blutsverwandtschaften (d.h. Kinder können nur mit den Familien ihrer leiblichen Eltern verwandt sein). Wenn die Änderung des Nachnamens aufrecht bleibt, werden die Kinder keinerlei Erbschaft haben, denn die A würden ihnen nichts hinterlassen und die O würden ihnen den Rücken zukehren, da der Name O ohne ihre Zustimmung fallen gelassen wurde.

3. Der vorliegende Fall wird durch die Auflösung der Ehe von Herrn A und der früheren Frau O, die bis vor kurzem Frau A war, noch komplizierter. Wir befürchten, dass - wenn die Entscheidung des Gerichts aufrecht bleibt - ein anderes Gericht in Zukunft entscheiden könnte, dass die Kinder diesen kontroversiellen Nachnamen zu Gunsten des Nachnamens des neuen Ehemannes ihrer Mutter fallen lassen, wenn diese wieder heiratet, stirbt, sich scheiden lässt oder verwitwet wird, was jedoch die Kinder nur verwirren würde.

4. Nach nigerianischem Standard bedeutet eine Änderung des Nachnamens der Kinder, dass man ihre Geschichte neu schreibt und ihnen die Wahrheit über ihre Geburt vorenthält, was moralisch falsch und nicht entschuldbar ist.

5. Abgesehen von der willkürlichen Namensänderung, hat der Pflege'vater' die Kinder wirklich als seine eigenen angenommen? Und was, wenn ihre Mutter nicht mehr lebt und der neue Ehemann wieder heiratet? Würden die Kinder als zur A Familie gehörend akzeptiert werden? Sie könnten hinausgeworfen werden, mit der Begründung, dass sie kein Erbrecht und keinen echten Vater haben. Laut der UNO Konvention über die Rechte des Kindes, der sowohl Nigeria als auch Österreich als Vertragsstaaten angehören, soll das Interesse des Kindes überwiegen und nicht das der Eltern. Das Recht der Kinder auf den Namen ihres Vaters sollte nicht - wie in diesem Fall - durch Handlungen der beiden Elternteile unterbunden werden.

6. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Entscheidung des Gerichts aus moralischen Gründen und um der Gerechtigkeit Willen revidiert wird."

Hierauf ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom 6. Juli 2000 den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von vier Wochen

"-

die in ihrer Äußerung vom 28. April 2000 angeführten Nachteile nach nigerianischem Recht konkret darzulegen und an Hand der nigerianischen Rechtsvorschriften glaubhaft zu machen,

-

mitzuteilen, ob Kindern aus einer geschiedenen Ehe nach nigerianischem Recht überhaupt noch die angeführten 'Eigentumsansprüche' gegen den biologischen Vater und seine Familie zustehen,

-

entsprechend dem ha. Schreiben vom 21. Februar 2000 an Hand der nigerianischen Rechtsvorschriften konkret darzulegen, ob bzw. inwieferne bei einer gegebenen Doppelstaatsbürgerschaft der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu führende Familienname bzw. eine nach österreichischem Recht erfolgte Änderung des nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamens auf den nach nigerianischem Recht zu führenden Familiennamen einer Person und auf deren Rechtsstellung nach nigerianischem Recht von Einfluss ist."

Weiters merkte die belangte Behörde in dieser Erledigung an, "dass die im Zuge des Namensänderungsverfahrens behaupteten

und in der Äußerung vom 28. April 2000 allgemein angeführten Nachteile für die minderjährigen Antragsteller, die mit der beantragten Namensänderung nach nigerianischem Recht verbunden sein sollen, überhaupt nur dann eintreten können, wenn die beantragte Änderung des nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamens der minderjährigen Antragsteller nach nigerianischem Recht auch eine Änderung des nach nigerianischem Recht zu führenden Familiennamens der minderjährigen Antragsteller - die minderjährigen Antragsteller sind sowohl österreichische als auch nigerianische Staatsbürger - bewirkt. Die beantragte Namensänderung bezieht sich nur auf den nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamen der minderjährigen Antragsteller und vermag die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise auf das nigerianische Recht, die nigerianische Rechtsordnung sowie auf den nach nigerianischem Recht zu führenden Familiennamen der minderjährigen Antragsteller Einfluss zu nehmen."

Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion.

Nach weiterer Einvernahme der Mitbeteiligten, die übereinstimmend ihren Wunsch nach Führung des Familiennamens "A" bekundeten, und Einholung einer Stellungnahme der Mutter der Mitbeteiligten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Ersatzbescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Bewilligung der Namensänderung. Begründend führte die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges unter teils wörtlicher Zitierung der Beweisergebnisse aus, es sei davon auszugehen, dass die beantragte Namensänderung der Mitbeteiligten, die zu einer Angleichung ihrer Familiennamen an den ihrer Mutter, der die Obsorge zukomme, und den ihrer (Halb-)Geschwister, mit denen sie aufwüchsen, führe, dem Wohl der Minderjährigen rein aus dem Blickwinkel des Zusammenlebens mit den übrigen Familienmitgliedern und des alltäglichen Lebens der Minderjährigen diene, zumal die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer massiv vorgetragenen Argumente in keiner Weise geeignet gewesen seien, darzutun, dass die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Kindeswohl besser entspräche. Die beantragte Änderung des Familiennamens entspreche bezogen auf das Zusammenleben mit den übrigen Familienmitgliedern und dem täglichen Leben der minderjährigen Mitbeteiligten durch die nach außen dokumentierte Zugehörigkeit zu ihrer Familie zweifelsfrei ihrem Wohl. Bei dieser Sachlage sei auszuschließen, dass die beantragte Namensänderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG dem Wohl der minderjährigen Mitbeteiligten in dieser Hinsicht abträglich wäre, zumal sich auch diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des nicht obsorgeberechtigten Kindesvaters nicht ergäben. Die Änderung des Familiennamens selbst stehe der Identifizierung der Kinder mit ihrer "Abstammung" und Herkunft sowie der Verbundenheit des Kindesvaters und seiner Verwandten zu den Mitbeteiligten nicht entgegen. Durch die bloße Namensänderung könne auch nicht das Verhältnis zwischen den minderjährigen Mitbeteiligten und ihrem leiblichen Vater berührt werden. Ebenso wenig könne die Namensänderung eine Entfremdung zwischen dem Vater und den Kindern herbeiführen. Es werde vielmehr am Beschwerdeführer selbst liegen, bei seinen Kindern nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, sie wären wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht. Auf die familienrechtliche Stellung der Kinder habe die Namensänderung nach österreichischen Rechtsvorschriften keinen Einfluss. Die Mitbeteiligten seien sowohl österreichische als auch nigerianische Staatsangehörige. Gemäß § 13 Abs. 1 IPRG sei die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhe. Nach § 9 Abs. 1 IPRG sei das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehöre. Habe eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so sei diese maßgebend. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sei daher das Namensänderungsgesetz nach § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. auf alle österreichischen Staatsbürger anzuwenden. Die vorliegenden Namensänderungsanträge seien daher im Einklang mit dem IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dadurch könne aber, zumal sich die nach österreichischem Recht beantragte und zu beurteilende Namensänderung nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur auf den nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamen der minderjährigen Mitbeteiligten beziehen könne, weder in nigerianisches Recht noch in die nigerianische Rechtsordnung selbst eingegriffen werden.

In den Schreiben der nigerianischen Botschaft vom 27. August 1996 und 19. April 2000 werde (lediglich) allgemein ausgeführt, dass laut nigerianischem Recht der Name des Kindes bestimme, zu welcher Familiengruppe es gehöre, und die Kinder den Nachnamen ihres leiblichen Vaters als einzige Identität trügen. Wenn der Nachname eines Kindes von dem des leiblichen Vaters auf irgendeinen anderen Namen geändert werde, verlöre das Kind alle Ansprüche auf das Vermögen des leiblichen Vaters, insbesondere das Erbrecht auf das Vermögen des Vaters oder der Gruppe. Eine konkrete Bezugnahme auf die zu Grunde liegenden entsprechenden nigerianischen Rechtsvorschriften sei in diesen vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben nicht enthalten. Dazu komme, dass das Schreiben vom 19. April 2000 - möglicher Weise - von einer Adoption der minderjährigen Kinder, wie dies etwa auf Grund der in diesen Schreiben enthaltenen Wendungen durchaus vermutet werden könne, ausgehe, daher nicht von einer bloßen Namensänderung. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, eine (bloße) Namensänderung wäre nach nigerianischem Recht nicht vorgesehen. Mangels einer konkreten Darlegung der entsprechenden nigerianischen Rechtsvorschriften in den Schreiben der nigerianischen Botschaft könne nun nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, von welchem Sachverhalt und welcher diesem zu Grunde liegenden Rechtslage in den angeführten Schreiben ausgegangen werde.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer neuerlich eingeladen worden, im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999 u.a. die darin angeführten Nachteile nach nigerianischem Recht konkret darzulegen und anhand der nigerianischen Rechtsvorschriften glaubhaft zu machen sowie konkret darzulegen, ob bzw. inwiefern bei einer gegebenen Doppelstaatsbürgerschaft der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu führende Familienname bzw. eine nach österreichischem Recht erfolgte Änderung des nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamens auf den nach nigerianischem Recht zu führenden Familiennamen einer Person und auf deren Rechtsstellung nach nigerianischem Recht von Einfluss sei. Eine entsprechende Konkretisierung nach den nigerianischen Rechtsvorschriften sei seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Er sei sohin letztlich der im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ihm zukommenden und ihm aufzutragenden konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten (vermögensrechtlichen) Nachteile durch die beantragte Namensänderung nicht nachgekommen. Die behaupteten (vermögensrechtlichen) Nachteile, die mit der beantragten Namensänderung nach nigerianischem Recht verbunden sein sollten, seien somit im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens - entgegen der diesbezüglichen Anordnung im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - vom Berufungswerber nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Da somit sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen - auch im Hinblick auf die wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - keine Umstände konkret darzulegen vermocht hätten, die die Annahme rechtfertigten, dass die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der minderjährigen Mitbeteiligten besser entspreche als die beantragte Änderung des Familiennamens - sohin die Änderung des Namens dem Wohl der Mitbeteiligten abträglich wäre - seien daher die Erstbescheide zu bestätigen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet und der Beschwerdeführer wiederum eine Replik eingebracht hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den den Mitbeteiligten infolge der bewilligten Namensänderung drohenden (vermögensrechtlichen) Nachteil nicht konkret darzulegen vermocht habe. Beim nigerianischen Rechtssystem handle es sich um ein vom österreichischen völlig differierendes System, nämlich um eine Vermengung englischen Rechtsdenkens mit verschiedenen, teilweise religiös motivierten Stammesrechten. Die Feststellung des maßgebenden Rechtes sei zudem äußerst schwierig, langwierig und wohl nur im Zuge eines förmlichen Verfahrens vor einem nigerianischen Gericht zu klären. Unter den besonderen rechtlichen Gegebenheiten sei das Verlangen der belangten Behörde, die in Rede stehenden Nachteile an Hand konkreter Rechtsnormen darzulegen, unerfüllbar.

Dem ist folgendes entgegen zu halten: Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem in dieser Sache ergangenen zitierten hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, wie eingangs wiedergegeben, aus, die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen und ihn zur konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten (vermögensrechtlichen) Nachteile auffordern müssen. Diesem Erfordernis genügte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, indem sie den Beschwerdeführer wiederholt aufforderte, die in Rede stehenden Nachteile - an Hand, d.h. in Bezug auf nigerianische Rechtsvorschriften - darzulegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, von sich aus den Inhalt des nigerianischen Rechts in weitergehendem Umfang zu erheben, kann im vorliegenden Fall schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer vorerst konkrete Angaben darüber schuldig blieb, welches maßgebliche Vermögen infolge der in Österreich bewilligten Namensänderung - nach nigerianischem Recht - den Mitbeteiligten entzogen wäre. Die konkrete Darlegung eines allfälligen Vermögens des Beschwerdeführers (der im Übrigen im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 1. August 2001 bekannt gegeben hatte, über kein Vermögen zu verfügen) oder - soweit nach nigerianischem Recht von Relevanz - anderer Angehöriger und eines vermögenswerten Nachteiles der Mitbeteiligten oblag einzig dem Beschwerdeführer.

Soweit die Beschwerde im Hinblick auf das zu ermittelnde nigerianische Recht vorbringt, der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens an seine damalige Rechtsanwältin ein Rechtsgutachten übermittelt, das die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom nigerianischen Außenministerium beigeschafft habe, die Rechtsanwältin habe dieses Gutachten der belangten Behörde übermittelt, dieses sei jedoch bei der belangten Behörde nicht eingelangt, vermag er auch hierin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, räumt die Beschwerde doch selbst ein, dass sich aus diesem Gutachten über die von der nigerianischen Botschaft dargestellte Rechtsposition hinaus nichts wesentlich Neues gewinnen ließe. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass im Zusammenhalt mit dem in Rede stehenden Rechtsgutachten eine Aufklärung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse, die zur Beurteilung der vermögensrechtlichen Nachteile der Mitbeteiligten von Bedeutung sind, einhergegangen wäre.

Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe dem Umstand keine wesentliche Beachtung geschenkt, dass die Ehe der Mutter der Mitbeteiligten mit Herrn A seit Juli 1999 geschieden sei, vermag sie auch hierin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, zumal die Beschwerde auch gar nicht behauptet, dass die Mutter der Mitbeteiligten nunmehr einen anderen Familiennamen führte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Jänner 2004

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010028.X00

Im RIS seit

18.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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