RS OGH 1989/6/14 9ObA128/89, 10ObS2373/96k, 9ObA29/97y, 8ObA205/00f, 9ObA77/01s, 9ObA108/03b, 9ObA65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmender Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubes; diese Erklärung kann ausdrücklich aber auch schlüssig erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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