RS OGH 1989/6/14 9ObS8/89, 9ObA1032/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

AngG §29 Abs1 II4
AngG §29 Abs1 II6
AngG §34
UrlG §9

Rechtssatz

Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 8/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObS 8/89
  • 9 ObA 1032/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 1032/93
    Ähnlich; nur: Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG. (T1) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T2)

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Fallfrist, Frist, Ausschlußfrist, Geltendmachung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028710

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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