Norm
AngG §29 Abs1 II4Rechtssatz
Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Fallfrist, Frist, Ausschlußfrist, Geltendmachung, EndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028710Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002