Norm
EO §262Rechtssatz
§ 262 EO ist eine prozessuale Vorschrift, die über die materielle Berechtigung nichts aussagt. Ihr Zweck ist es, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, dem Pfändungsbegehren des betreibenden Gläubigers seine allfälligen Rechte entgegenzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003627Dokumentnummer
JJR_19890615_OGH0002_0070OB00606_8900000_001