Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 6/Stiege 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. September 2003, Zl. UVS-07/A/19/3716/2001/13, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung wurde der Beschwerdeführer mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2003 der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis übernommenen Spruchteile - dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils rumänische Staatsangehörige) am 11. Dezember 2000 (um 9.25 Uhr) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Hilfsarbeiter) beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Wochen) verhängt.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde, dass die beiden Ausländer, wie dies der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Betretung zugestanden habe, als Helfer zum Beladen des LKW aufgenommen und als solche in Anspruch genommen worden seien, um einen Lohn zwischen S 70,-- und S 80,-- zu lukrieren. Ferner ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beladung des Fahrzeuges Unternehmenszwecken gedient habe, weil der angeblich private Beschaffungsvorgang mit dem gegenständlichen Vorgang nicht ident sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer zieht die im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die insoweit gegebenen Erwägungen, es sei angesichts divergierender Darstellungen des Beschwerdeführers jene Darstellung als die zutreffende anzusehen, die der Beschwerdeführer zuerst (in zeitlicher Nähe zur Tat bzw. der Betretung) abgegeben habe, jedenfalls nicht als unschlüssig.
Demnach ist im Sinne seiner anlässlich der Verkehrskontrolle und in seiner niederschriftlichen Aussage vom 11. Dezember 2000 gegebenen Rechtfertigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden Ausländer am 11. Dezember 2000 um 8.00 Uhr in der Hstraße (am sogenannten "Arbeitsstrich") angeworben und danach zur (Mithilfe bei der) Beladung des LKW verwendet hat; die Verkehrskontrolle des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen "W" um 9.25 Uhr erfolgte deshalb, weil dieses Fahrzeug "offensichtlich überladen gewesen sei". Ferner hat der Beschwerdeführer in der genannten Rechtfertigung zugestanden, dass er die beiden Ausländer ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa nur für wenige Stunden habe beschäftigen wollen.
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Verwendung (Beschäftigung) - wie sie im Beschwerdefall vorgelegen ist - anzusehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, und vom 21. Mai 2003, Zl. 2000/09/0038).
Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist im Beschwerdefall (in sachverhaltsmäßiger Hinsicht) nicht ein bloßes Anwerben der Ausländer bzw. eine "Überlegung einer möglichen in Zukunft liegenden Beschäftigung" vorgelegen, sondern die Ausländer wurden beschäftigt und haben (schon vor der Verkehrskontrolle) Arbeitsleistungen (nämlich das Beladen des LKW) erbracht.
Vor diesem Hintergrund wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht als unerheblich abgelehnt, sind diese nach den genannten Beweisthemen doch nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu entlasten. Es kann dahingestellt beleiben, für welche Zwecke die am 11. Dezember 2000 transportierten Waren (später) hätten verwendet werden sollen, bzw. welche Gegenstände tatsächlich transportiert wurden, weil die Klärung dieser Umstände jedenfalls an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nichts ändern könnte. "Ob tatsächlich mit diesen beiden Personen (Anmerkung: die Beschwerde bezieht sich auf die beiden Ausländer) konkrete Verhandlungen geführt worden sind, die auf ein beschäftigungsähnliches Verhältnis hätten schließen lassen können", musste schon deshalb nicht geklärt werden, weil die Ausländer - wie bereits oben dargelegt - in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis tatsächlich verwendet wurden.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090156.X00Im RIS seit
18.02.2004