Norm
KO §78Rechtssatz
Die Maßregel der Postsperre ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065292Dokumentnummer
JJR_19890615_OGH0002_0080OB00026_8900000_002