RS OGH 1989/6/15 13Os49/89, 11Os32/92, 14Os122/92, 13Os117/10w, 13Os80/11f, 11Os59/14g, 15Os126/14i,

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Norm

StGB §70
StGB §130
StGB §148

Rechtssatz

"Wiederkehrend" und "fortlaufend" bedeutet nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur die Erstreckung über einen längeren Zeitraum (hier: drei Monate). Dabei war der Tatplan von vornherein auf drei Monate beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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