Norm
StGB §70Rechtssatz
"Wiederkehrend" und "fortlaufend" bedeutet nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur die Erstreckung über einen längeren Zeitraum (hier: drei Monate). Dabei war der Tatplan von vornherein auf drei Monate beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022