Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart sind (so schon SZ 57/123), wenn und soweit der Versicherer ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Der Änderungsvertrag kann selbständig angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032357Dokumentnummer
JJR_19890615_OGH0002_0070OB00019_8900000_001