Norm
MRG §11Rechtssatz
§ 11 MRG betrifft, wie schon vorher § 18 a MG, seinem Wortlaut nach nur ein vertragliches Verbot der Untervermietung, nicht auch andere vertraglich verbotene Formen der Gebrauchsüberlassung, wie etwa Überlassung gemieteter Geschäftsräume an dritte Personen durch Verpachtung des vom Mieter darin betriebenen Unternehmens (hier:
vertragliches Verbot der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070122Dokumentnummer
JJR_19890615_OGH0002_0070OB00582_8900000_001