Norm
VersVG §70 Abs2Rechtssatz
Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend, zumal dem Erwerber nur eine kurze Kündigungsfrist gegeben ist. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten (so schon SZ 28/130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080756Dokumentnummer
JJR_19890615_OGH0002_0070OB00016_8900000_002