RS OGH 1989/6/19 Bkd37/89 (Bkd64/89)

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Norm

DSt 1872 §12 Abs1 litb
DSt 1872 §57
DSt 1872 §59

Rechtssatz

Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung, demnach eine zu einem Zeitpunkt, als dem Rechtsanwalt seine finanziellen Verpflichtungen aus dem eingangs angeführten Erkenntnis bekannt waren, gesetzte Handlung kann jedenfalls nicht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 410 StPO zu einer Neubemessung der über ihn rechtskräftig verhängten Geldbuße führen, weil damit ein nachträglich hervorgekommener Milderungsgrund nicht aufgezeigt wird.

Entscheidungstexte

  • Bkd 37/89
    Entscheidungstext OGH 19.06.1989 Bkd 37/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055438

Dokumentnummer

JJR_19890619_OGH0002_000BKD00037_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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