RS OGH 1989/6/20 2Ob83/89, 2Ob103/01p, 7Ob281/02b, 2Ob238/07z, 1Ob97/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 C

Rechtssatz

Bei der Frage, ob dem Verletzten der Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es in der Regel weniger darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern darauf, ob sie ihm gegenüber beistandspflichtig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 83/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 2 Ob 83/89
    Veröff: SZ 62/116
  • 2 Ob 103/01p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 103/01p
    Auch; Beisatz: Derartige Kosten sind den Heilungskosten zuzuzählen, weil der psychische Beistand die Genesung fördert und zumindest zu der Linderung beiträgt. (T1)
  • 7 Ob 281/02b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
    nur: Bei der Frage, ob dem Verletzten der Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es in der Regel darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber beistandspflichtig ist. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Üblicherweise erwartet der Verletzte gerade von diesen Personen Beistand und wird bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet. (T3)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Vgl
  • 1 Ob 97/16w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 97/16w
    Auch; Beisatz: Der Verletzte ist zur Geltendmachung dieses Anspruchs im eigenen Namen berechtigt. (T4)
    Beisatz: Hier: Kosten von Krankenhausbesuchen der Eltern der minderjährigen Klägerin. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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